Stand 2. März 2022

Das bayerische Kabinett hat am 2. März 2022 erneute Anpassungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen. Sobald der entsprechende Verordnungstext vorliegt und wir diesen mit Blick auf unser Sportschießen bzw. Schützenwesen ausgewertet haben, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.

Vorab-Information: Laut Kabinettsbeschluss gilt mit Inkrafttreten zum Freitag, den 4. März 2022,

  • für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel. Auch reine Schankwirtschaften dürfen unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G, Tanzverbot sowie Verbot von lauter Musikbeschallung) wieder öffnen. D.h., dass unsere Schützenstüberl nach Infektionsschutzrecht auch für den gastronomischen Betrieb (und nicht wie bislang nur als Aufenthaltsraum im Rahmen der Sportausübung) unter 3G öffnen dürfen und auch Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung (und nicht wie bislang nur die mit Speisenwirtschaftszulassung) für den Schankbetrieb öffnen dürfen.
  • Soweit bisher Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen und Einrichtungen bestehen, so betragen diese künftig einheitlich 75 % der Kapazität (insbes. Zuschauerbereich). Die absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen bleibt unverändert.

Hier die Regelungen wie diese bislang gelten auf einen Blick:

  • Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung) gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig geimpft oder genesen).
  • Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
  • Bei Vereinsversammlungen gilt 2G, speziell für ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer Funktion) gilt 3G.
  • Bis einschließlich 3. März: In der Gastronomie gilt 2G. Reine Schankwirtschaften sind nach wie vor geschlossen.
  • Schützenstüberl:
    • Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: 3G.
    • Bis einschließlich 3. März: Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis: 2G.
    • Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen: 2G (Ausnahme für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G).
  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G, speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
  • Schülerinnen und Schüler erhalten nach Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises) grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich, bei Vereinsversammlungen und bis einschließlich 3. März in der Gastronomie gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
  • Folgende Tests sind bei Testerfordernissen zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

 

Stand 17. Februar 2022

Das bayerische Kabinett hatte am 15. Februar 2022 erneute Anpassungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen. Der entsprechende Verordnungstext liegt nun vor und umfasst folgende Regelungen, die ab dem 17. Februar 2022 gelten:

Hier die Regelungen auf einen Blick:

  • Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung) gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig geimpft oder genesen).
  • Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
  • Bei Vereinsversammlungen gilt 2G, speziell für ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer Funktion) gilt 3G.
  • In der Gastronomie gilt 2G. Reine Schankwirtschaften sind nach wie vor geschlossen.
  • Schützenstüberl:
    • Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: 3G.
    • Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis: 2G.
    • Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen: 2G (Ausnahme für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G).
  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G, speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
  • Schülerinnen und Schüler erhalten nach Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises) grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich, bei Vereinsversammlungen und in der Gastronomie gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
  • Folgende Tests sind bei Testerfordernissen zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Hier die Regelungen im Detail: 

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt zur eigenen sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel sowie bei teilgedeckten bzw. halboffenen Schießständen die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene sowie aktuell Getestete Zugang erhalten
  • Für Zuschauer gilt im Außen- wie Innenbereich die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten.
  • Folgende Tests sind zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind. Der Zugang kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können: Abweichend von der für den Zuschauerbereich gültigen 2G-Regelung können Personen zugelassen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, wenn diese zusätzlich einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt ebenso 3G, hier allerdings auch außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung:
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, erhalten grundsätzlich Zugang.
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, erhalten nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zugang, soweit diese einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen.  Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden. Der BSSB empfiehlt in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium innerhalb der Ausnahmeregelung für ehrenamtlich Tätige unabhängig vom Kundenkontakt die Anwendung von 3G.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    • Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch. Das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept Sport formuliert hierzu: „Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen.“
    • Die zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise nach § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV bezieht sich lediglich auf die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raumeinhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 50 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Bei großen überregionalen Sportveranstaltungen dürfen bis zu 50 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 25 000 Zuschauer zugelassen werden: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Groß ist eine Sportveranstaltung, wenn zu ihr unter den Maßgaben der 15.  BayIfSMV regelmäßig nach der Kapazität der Sportstätte mehr als 500 Zuschauer kommen könnten.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie aktuell Getestete Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Die 3G-Regelung gilt auch für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten): Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die Ausnahmeregelungen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler gelten entsprechend (s.o.).
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Aktuelle Informationen zu den Fortbildungslizenzen:
    • Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen (Trainer und Jugendleiter). Die Lizenzen können auch ohne Fortbildung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022) verlängert werden, sofern aus Gründen der Corona-Pandemie keine Möglichkeiten zur Fortbildung bestand. Zur Anwendung dieser Sonderregelung bitten wir betroffene Lizenzinhaber/innen, sich bei den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
    • Der Deutsche Schützenbund schließt sich dieser Regelung mit den verbandsinternen Lizenzen an und ermöglicht auch hier die Verlängerung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022)sofern coronabedingt keine Fortbildung besucht werden konnte. Zu den nachstehenden Lizenzen wenden Sie sich bitte auch an die zuständigen Mitarbeiter.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten.
    • Die Ausnahmeregelungen für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (hier: ehrenamtliche Funktionäre eines gemeinnützigen Vereins) gelten entsprechend (s.o.).
    • Es gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, soweit es sich um eine Gremiensitzung wie z.B. eine Jahreshauptversammlung, eine Vorstandssitzung o.ä. einer gemeinnützigen Einrichtung handelt. Bei Vereinsfeiern gelten dahingegen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte (Zusammenkünfte, an denen Personen teilnehmen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands.)
    • Eine grundsätzliche Personenobergrenze ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV: Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand von 1,5 m im Raum einhalten zu können. Am Tisch ist unberührt von dieser Regelung kein Mindestabstand erforderlich.
    • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt ebenso die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten.
    • Die bei Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie gültigen Ausnahmeregelungen (d.h. 3G) für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (hier: ehrenamtliche Funktionäre eines gemeinnützigen Vereins) gelten unter Gastroregeln allerdings nicht.
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind. 
    • Es gilt keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
    • Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
    • Wenn Veranstaltungen in der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) stattfinden, dann kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Gastwirt wählen, ob für die Veranstaltung die für den Besuch gastronomischer Betriebe geltenden Regelungen (2G-Regelung, Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler, aber keine Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige) oder die Regelungen für Veranstaltungen (2G, Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige sowie für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Teilnehmerzahl bei Gremiensitzungen nicht, bei Vereinsfeiern nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen begrenzt) gelten soll. Gastwirt und Veranstalter müssen sich vorher auf die Ausgestaltung der Veranstaltung einigen und dies für jeweilige Kontrollen schriftlich dokumentieren. Wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan, gelten die Gastroregeln.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie Außenbereich der 2G-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten. 
  • Die Ausnahmeregelungen für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten (findet Anwendung in geschlossenen Räumen wie unter freiem Himmel).
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen.
    • D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
    • Für Schützenstüberl mit Speisenwirtschaftszulassung gilt wie sonst auch in der Gastronomie die 2G-Regelung: Denn nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums (als Verordnungsgeber) sind Schützenstüberl regelmäßig keine Betriebskantinen. Die erleichternden Sonderregeln für Betriebskantinen greifen bei unseren Schützenstüberln also nicht.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

Die bislang geltenden Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown (u.a. für Sieben-Tages-Inzidenzen über 1.000) wurden ersatzlos aufgehoben.

 

Stand 15. Dezember 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten unter freiem Himmel gilt 2G, wonach vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, ohne dass diese einen zusätzlichen, negativen Testnachweis erbringen müssen. Dies gilt ausschließlich zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung. Außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung (z.B. Zuschauer) gilt auch im Freiem die 2G plus-Regelung.
  • Für Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für „Geboosterte“: Vollständig geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, bedürfen nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis beim Zugang. Für diese Personen gilt 2G auch dort, wo ansonsten 2G plus gilt.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese älter als zwölf Jahre und drei Monate sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt:
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, gilt die 2G-Regelung: Diese bedürfen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im gesamtem Gebäude der Sportstätte einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann. 
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen sind Zuschauer nicht zugelassen: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Groß ist eine Sportveranstaltung, wenn zu ihr unter den Maßgaben der 15.  BayIfSMV regelmäßig nach der Kapazität der Sportstätte mehr als 500 Zuschauer kommen könnten.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln. Hinweis zum Silvester- bzw. Neujahrsböllern: Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiterem Umfeld untersagt. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich in dem genannten Bereich unverzüglich zu zerstreuen. Den genauen räumlichen Geltungsbereich haben jeweils die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu bestimmen. Bitte wenden Sie sich jeweils an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt).

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten)die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie, aber in geschlossenen Räumen statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für „Geboosterte“: Vollständig geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, bedürfen nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis beim Zugang. Für diese Personen gilt 2G auch dort, wo ansonsten 2G plus gilt.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen. Im Falle unserer Vereinsversammlungen gibt es für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind, keine Ausnahmeregelungen, auch, wenn diese regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gilt:
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, gilt die 2G-Regelung: Diese bedürfen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten in der Gastronomie Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Im Außenbereich gilt 2G.
  • Die Ausnahmeregelungen für Kinder, Schüler, „Geboosterte“, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 

 

Stand 9. Dezember 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese älter als zwölf Jahre und drei Monate sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt die 2G-Regelung: Diese bedürfen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
    • Besteht bei Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind,kein Kundenkontakt, bleibt es bei der 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im gesamtem Gebäude der Sportstätte einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann. 
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021) zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen gibt es für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in der Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion): Diese erhalten Zugang nach 2G, müssen also keinen zusätzlichen negativen Testnachweis erbringen.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen. Im Falle unserer Vereinsversammlungen gibt es für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind, keine Ausnahmeregelungen, auch, wenn diese regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten in der Gastronomie Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie im Außenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Die Ausnahmeregelungen für Kinder und Schüler gelten entsprechend.
  • Ausnahmen gibt es für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in der Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion): Diese erhalten Zugang nach 2G, müssen also keinen zusätzlichen negativen Testnachweis erbringen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Werden die Arbeiten ausschließlich von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion vorgenommen (besteht also kein Kundenkontakt), bleibt es bei der 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 

 

Stand 24. November 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Für die Zuschauer gelten Personenobergrenzen: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Nach Einschätzung des BSSB kann die Maske beim eigentlichem Schießvorgang abgenommen werden. Zur endgültigen Bestätigung dieser Einschätzung hat sich der BSSB an das bayerische Innenministerium gewandt. Inwieweit die FFP2-Maskenpflicht bei unseren Sportstätten auch unter freiem Himmel gilt, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie im Außenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Die Ausnahmeregelungen für Kinder und Schüler gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 
  • Ob die 2G plus-Regelung auch bei Arbeiten ausschließlich von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion gelten, oder der Zugang in diesem Fall ohne 2G plus, 2G oder 3G-Nachweis möglich ist, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Ob die Maskenpflicht am Platz entfallen kann, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten. Am Platz entfällt dann die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. U.a. in der Gastronomie und in der Beherbergung kann abweichend hiervon anstelle des PCR-Testnachweises an jedem Arbeitstag ein Testnachweis mit PoC-Antigen-Schnelltest oder mit einem unter Aufsicht vorgenommenen Antigen-Selbsttest erfolgen.
  • Inwieweit unsere nicht-öffentlichen Schützenstüberl zu den Betriebskantinen gerechnet werden können, wodurch die ansonsten gültigen Zugangsbeschränkungen entfallen, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen. D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen.
  • Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:

  • Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 
  • D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann. 

 

Stand 23. November 2021

In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel. Seit dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.

Ab 24. November 2021 gelten nach bayerischem Kabinettsbeschluss vom 23. November 2021 folgende Regelungen neu:

  • Die 2G-Regelung gilt neben unseren indoor-Sportstätten auch für unsere Aus- und Weiterbildung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten. 
  • Die Ausnahmen für unsere Jugend bleiben erhalten: Minderjährigen Schülerinnen und Schülern bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember u.a. zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten sowie in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich, auch wenn diese nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Zugelassen sind ohne Impfung auch Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
  • Für unsere Sportveranstaltungen gilt für Zuschauer 2G plus, wonach auch vollständig Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest benötigen. Ob hierzu ein Selbsttest ausreichend ist, ist bislang noch unklar. Zuschauer müssen indoor bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske tragen, auch am Platz.
  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt 2G plus. Am Platz gilt hier keine Maskenpflicht, jedoch ist der Mindestabstand einzuhalten.
    Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gelten die Regeln wie bisher, d.h. u.a. Zugang unter 2G sowie keine Maskenpflicht am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung: Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten. Sowohl der Zuschauerbereich unserer Sportveranstaltungen als auch unsere Vereinsversammlungen haben also Personenobergrenzen einzuhalten: Maximal 25 % der räumlichen Kapazität und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
  • Für nicht vollständig Geimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr. U.a. werden die Schankwirtschaften geschlossen.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown: Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen. Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Sobald der Verordnungstext zum Kabinettsbeschluss veröffentlicht ist, werden wir diesen ggf. in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium auswerten und an dieser Stelle die bislang gültigen Vorgaben aktualisieren. (www.bssb.de)

 

Stand 16. November 2021

In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel. Seit dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.

Alle in Bayern aktuell gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)

Ab den 16. November 2021 gelten nach bayerischem Kabinettsbeschluss vom 15. November 2021 folgende Regelungen neu:

  • Verpflichtendes 2G gilt in der Ampelstufe rot auch in der Gastronomie und in der Beherbergung. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G plus.
  • Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt die Maskenpflicht (bei Gastronomie: nicht am Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten.

Die hiernach gültigen, von der jeweiligen Stufe der Krankenhausampel abhängigen Zugangsbeschränkungen zu unseren Sportstätten betreffen – mit Ausnahme von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen – allesamt den geschlossenen Raum. Die Sportausübung im Außenbereich ist ohne gesonderte Zugangsbeschränkungen möglich. Auch der Toilettengang im Innenbereich ist bei sonstiger Sportausübung im Freien – unter Einhaltung der entsprechenden Maskenpflicht – möglich.

Das Durchqueren der geschlossenen Räumlichkeiten zur Outdoor-Sportanlage ist – nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums – ohne die Zugangsbeschränkungen nach der ansonsten für den geschlossenen Raum geltenden 2G-Regelung möglich – analog zur WC-/Umkleidennutzung im Rahmen der Sportausübung im Freien. Dies gilt aber nur insofern es sich lediglich um die unvermeidbare, kurzzeitige und unmittelbare Durchquerung geschlossener Räumlichkeiten handelt. Es besteht dann allerdings Maskenpflicht und der Mindestabstand ist zu wahren.

Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums gilt bei roter Krankenhausampel die 2G-Regelung ausdrücklich auch beim Schießen allein und beim Schießen mit den Angehörigen lediglich eines Hausstands.

Mit Blick auf die Nutzung unserer Schützenstüberl bei den Krankenhausampel-Stufen gelb und rot stellt das bayerische Innenministerium auf unsere Nachfrage hin fest: Sofern die Schützenstüberl als offen zugängige gastronomische Einrichtungen zu qualifizieren sind, gelten die Zugangsvoraussetzungen bzw. Regelungen für die Gastronomie (2G, am Platz keine Maske). Wird das Schützenstüberl innerhalb der Sportstätte hingegen als reiner Aufenthaltsraum genutzt, gelten die allgemeinen Regelungen für geschlossene Sportstätten bzw. Räume – d.h. auch, dass in diesem Fall die Maske am Platz zu tragen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. In Zweifelsfällen ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde einzubinden, welche die konkreten Gegebenheiten vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen kann.

Die Zugangsbeschränkung nach 2G gilt auch in den Fällen, in denen der geschlossene Raum des Schießstands lediglich allein durch nur eine Person (z.B. zum Schießen allein) und lediglich von Personen des gleichen Hausstands (z.B. Schießen nur mit den Familienangehörigen eines Hausstands) betreten wird.

  • Gastrobetrieb: Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, d.h. dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt in den geschlossenen Raum des Gastronomiebetriebes erhalten. 
    • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt in der Gastronomie können anstelle des für diesen Personenkreis ansonsten für zwei verschiedene Wochentage vorgeschriebenen PCR-Tests ihrer Testnachweispflicht auch durch einen an jedem Arbeitstag vorgenommenen PoC-Antigen-Schnelltest bzw. durch einen an jedem Arbeitstag unter Aufsicht vorgenommenen Antigen-Selbsttest nachkommen.
    • Sofern die Schützenstüberl als offen zugängige gastronomische Einrichtungen zu qualifizieren sind, gelten nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums die Zugangsvoraussetzungen bzw. Regelungen für die Gastronomie. Wird das Schützenstüberl innerhalb der Sportstätte hingegen als reiner Aufenthaltsraum genutzt, gelten die allgemeinen Regelungen für geschlossene Sportstätten bzw. Räume – d.h. auch, dass in diesem Fall die Maske am Platz zu tragen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. In Zweifelsfällen ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde einzubinden, welche die konkreten Gegebenheiten vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen kann.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.
  • Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt die Maskenpflicht (bei Gastronomie: nicht am Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten. Maskenpflicht besteht bei allen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen unter freiem Himmel auch außerhalb von Eingangs- und Begegnungsbereichen.

 

Stand 09. November 2021

In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel.

Seit dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.

Alle in Bayern aktuell gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)

Das bayerische Kabinett hat am 9. November beschlossen, dass am 11. November 2021 eine erleichternde Ausnahmeregelung für minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre (bisher nur bis 12 Jahre) in Kraft tritt: Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können an sportlichen Eigenaktivitäten übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. D.h., dass trotz der roten Phase der Krankenhausampel minderjährige Schülerinnen und Schüler ab dem 11. November zur aktiven Sportausübung Zutritt zum geschlossenen Raum unserer Schießanlagen erhalten, auch wenn diese nicht geimpft oder genesen sind.

Zugleich wird angekündigt, dass seitens der bayerischen Polizei systematische Kontrollen erfolgen, die sich insbesondere auf die flächendeckende Einhaltung der 2G/3G-Regeln beziehen. Alle zuständigen Überwachungsbehörden sind im Übrigen zu einer konsequenten Ahndung von Verstößen aufgefordert.

 

 

Stand 04. November 2021

Der bayerische Ministerrat hat am 3. November 2021 Änderungen der bayerischen Infektionsschutzvorgaben beschlossen, die am Samstag, den 6. November 2021, in Kraft treten: u. a.

  • Krankenhausampel gelb – gilt landesweit, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind: Maskenstandard ist die FFP2-Maske. Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3GRegeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: d. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete Zutritt erhalten – der Schnelltest sowie der Selbsttest genügen nicht mehr.
  • Krankenhausampel rot – gilt landesweit, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind: Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen werden hier u.a. die Gastronomie (hier bleibt es bei 3G plus). Bei unserer außerschulischen Aus- und Fortbildung gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit mit Schnelltest (3G). Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt u.a. für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen).
  • Regionale Hotspotregelung: In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt.

Das bayerische Kabinett kündigt ausdrücklich Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen an genauso wie die konsequente Ahndung von Verstößen.

 

Nachfolgend die aktuellen Infos vom BSSB:

Stand 19. Oktober 2021

Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2021 weitere Änderungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen:

  • Hiernach ist die Kontaktdatenerhebung auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt, d.h. dass in der Gastronomie unserer Schützenhäuser die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung weitestgehend weggefallen ist. Nur in geschlossenen Räumen der Gastronomie mit Tanz und Musikbeschallung bzw. -begleitung (soweit nicht nur als Hintergrundmusik) sind die Kontaktdaten noch zu erfassen.
  • Für unsere Sport-, Vereins- und Weiterbildungsveranstaltungen gilt im Hinblick auf geschlossene Räume, dass nun auch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nachweisen müssen, dass diese geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen.
    D.h., dass möglicherweise u.a. alle Schießstandbetreiber und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die im geschlossenem Raum Kontakt zu „Kunden“ haben (z.B. Standaufsichten, Trainer oder Sportleiter), entgegen der bisherigen Regelung eine 3G-Testnachweispflicht haben. Inwieweit Vereinsmitglieder, Gastschützen oder Ehrengäste unter die Bestimmung „Kundenkontakt“ fallen, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt.

 

(236,32 kB) BSSB-Info_-_Aktuelles_zur_Covid-19-Pandemie_-_Stand_09-11-2021 (pdf) (136,22 kB) BSSB-Info_-_Aktuelles_zur_Covid-19-Pandemie_-_Stand_06-10-2021 (pdf) (588,79 kB) COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 22-09-2021 (docx) (136,54 kB) BSSB-Info – Aktuelles zur Covid-19-Pandemie – Stand 22-09-2021 (pdf) (265,49 kB) BSSB-Info – Aktuelles zur Covid-19-Pandemie – Stand 08-09-2021 (pdf) (234,54 kB) BSSB-Info – Vereine 09_2021 (pdf)

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